Satzung

P R Ä A M B E L

Sicherer und freier Zugang zu Institutionen, Einrichtungen und Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ist eine notwendige Bedingung für Gesundheit, Leben und Würde von Frauen* und dafür, dass Kinder, die geboren werden, gewollt und willkommen geheißen werden. Laut WHO ist Information eine notwendige Komponente jeder medizinischen Behandlung und sollte Frauen* immer zur Verfügung stehen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen.

1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen Pro Choice Deutschland.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

2 (Zweck)

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Hilfe für Opfer von Straftaten und des öffentlichen Gesundheitswesens.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,
    1. Dass Menschen, die Informationen über Schwangerschaftsabbrüche benötigen, diese in ausreichendem Maße erhalten; dies erfolgt z. B. durch Vorträge und andere Informationsveranstaltungen wie Lesungen und Interviews sowie in Form von digitalen und Printmedien, z. B. die Seite: https://solidaritaetfuerkristinahaenel.wordpress.com/.
    2. Dass der Schutz verbessert wird sowohl für Betroffene (ungewollt Schwangere, Begleitpersonen) als auch für Fachpersonal (medizinisches Personal, Beratungsfachkräfte) vor Straftaten, insbesondere Beleidigungen, Beschimpfungen, Bedrohungen und diese Personen insbesondere vor Diskriminierungen geschützt werden; dies erfolgt z. B. durch Initiierung oder Förderung von Gesetzesinitiativen, sowie finanzielle Unterstützung bei der Rechtsverteidigung, Begleitung von Prozessen durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über Hass-Seiten im Internet.
    3. Dass der Verein ideell unterstützend tätig wird, damit ein flächendeckendes und qualitativ hochwertiges Angebot an Einrichtungen, Institutionen und Praxen für stationäre und ambulante Schwangerschaftsabbrüche bereitgestellt wird und ein freier Zugang zu Verhütungsmitteln ermöglicht wird; in dem der Verein im Rahmen der geltenden Gesetze z. B. durch digitale und Printmedien sowie durch Informationsveranstaltungen oder Seminare auf bestehende Angebote und noch bestehenden Bedarf hinweist

Der Verein verfolgt die Zweckverwirklichung mit dem Ziel, dass der Respekt für die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch in der Gesellschaft und insbesondere in der Politik verstärkt wird; der Verein ist weder überwiegend politisch tätig noch tages- oder parteipolitisch aktiv.

3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag, der der Textform bedarf, der Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss dem Vorstand in Textform erklärt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Es muss kein Mitgliedsbeitrag erhoben werden.

4 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus einem bis zu vier Mitgliedern.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

5 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Es wird auf der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und einem weiteren Mitglied unterschrieben wird, das auf der Versammlung anwesend war.

6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein pro familia – Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung, Landesverband Hamburg e.V.

Gießen/Linden, 11. Dezember 2019

modifizierte Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammmlung am 7. Februar 2020

 

Pro Choice Deutschland e.V.